Monday, 20. May 2024
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Lexikon

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Das so genannte kaufmännische Bestätigungsschreiben (KBS), ein gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut, lässt eine Ausnahme von dem Grundsatz zu, dass Schweigen im Rechtsverkehr nicht als Zustimmung gewertet wird.

Das KBS gilt nur unter Kaufleuten, oder Handelspartnern, die in größerem Umfang am Geschäftsleben teilnehmen. Das Schreiben darf dabei nicht "blind" verschickt worden sein. Vielmehr muss es im direkten Anschluss an Vertragsverhandlungen versendet werden. Das Schreiben selbst muss zum Ausdruck bringen, dass der Absender von einem bereits erfolgten Vertragsschluss ausgeht, und mit dem Schreiben dessen Inhalt nun noch schriftlich fixieren will.

Eine Ausnahme gilt, wenn das KBS inhaltlich völlig von dem abweicht, was in den Verhandlungen festgelegt wurde. Dann darf der Absender aus dem Schweigen keine Zustimmung entnehmen. Allerdings kann es für den Empfänger des KBS schwierig sein, zu beweisen, was Inhalt der Verhandlungen war.

Wenn all diese Voraussetzungen vorliegen, und der Empfänger des Schreibens dem Inhalt nicht unverzüglich widerspricht, wird regelmäßig davon ausgegangen, dass er mit dem Inhalt des Schreibens einverstanden war, der Vertrag also mit diesem Inhalt geschlossen wurde. Deswegen sollten Schreiben, die von einem Geschäftspartner im Anschluss an Verhandlungen geschickt werden, stets inhaltlich geprüft werden.

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