Monday, 20. May 2024
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Lexikon

Sozialauswahl

Eine Sozialauswahl zu treffen bedeutet, bei einer betriebsbedingten Kündigung die Arbeitnehmer, die entlassen werden, nach sozialen Kriterien auszuwählen. Der Arbeitgeber soll nicht frei entscheiden können, wer gehen muss und die leistungsschwächeren Mitarbeiter aussortieren. Vielmehr sollen die Arbeitnehmer ausgewählt werden, die sozial am wenigsten schutzbedürftig sind.

Auf welche Kriterien es ankommt, steht in § 1 Absatz 3 des Kündigungsschutzgesetzes:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Unterhaltspflichten
- Eine eventuelle Schwerbehinderung

Die Sozialauswahl verläuft grob vereinfacht in drei Schritten:
1. Zunächst werden die vergleichbaren Arbeitnehmer in einer Gruppe zusammengefasst.
2. Aus dieser Gruppe sind die unkündbaren Arbeitnehmer herauszunehmen.
3. Unter den verbliebenen Arbeitnehmern wird dann nach den oben genannten Kriterien ausgewählt.

Der Arbeitgeber ist dabei berechtigt, Arbeitnehmer in der Auswahl nicht zu berücksichtigen, die wegen besonderer Kenntnisse oder Leistungen quasi unverzichtbar für den Betrieb sind.

Unterläuft dem Arbeitgeber ein Fehler in der Sozialauswahl, so waren früher alle auf die Auswahl gestützten Kündigungen unwirksam ("Dominoeffekt"). Nach geänderter Rechtsprechung kann die Kündigung trotzdem wirksam sein, sofern der Arbeitgeber nachweisen kann, dass es auch bei korrekter Auswahl zur Kündigung gekommen wäre.

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