Bei einem Auffahrunfall hat nicht immer der Auffahrende Schuld. Verhält sich der Vorausfahrende unberechenbar, muss auch er haften, wie sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt ergibt.
In dem verhandelten Fall hatte der Beklagte einen bereits eingeleiteten Fahrspurwechsel unvermittelt abgebrochen und sein Fahrzeug bis zu Stillstand heruntergebremst. Der Hintermann fuhr auf, wollte aber nicht die Verantwortung für den Unfall übernehmen und klagte. Teilweise mit Erfolg: Der grundsätzlich gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis greife hier nicht, so das Gericht, dass daher auf eine hälftige Haftungsverteilung entschied.
Der Spurwechsler hätte bei seinem Schlenker mehr Vorsicht walten lassen müssen und der nachfolgende Fahrer hätte angesichts der unklaren Lage einen größeren Abstand halten müssen. (Az.: 9 U 5/24).
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