Ratgeber Recht - Schlagloch-Unfall
Stadt haftet erst ab 15 Zentimetern

Schlagloch-Schäden können teuer werden.
Eine Stadt muss nicht in jedem Fall für einen Unfall auf einer beschädigten Straße haften. Das Landgericht Frankenthal hat die Klage eines Motorradfahrers abgewiesen, der nach einem Sturz über einen defekten Gullydeckel mehr als 6.000 Euro Schadenersatz verlangt hatte. Nach Auffassung des Gerichts müssen Verkehrsteilnehmer erkennbare Straßenverhältnisse grundsätzlich hinnehmen und ihre Fahrweise anpassen.
Der Kläger hatte vorgetragen, er sei mit dem Hinterrad seines Motorrads an einem am Rand ausgebrochenen Gully hängen geblieben und gestürzt. Das Gericht stellte klar, dass Kommunen zwar für einen ausreichend sicheren Zustand ihrer Straßen sorgen müssen. Eine absolute Sicherheit gebe es aber nicht. Öffentliche Verkehrswege müssten vielmehr in dem Zustand hingenommen werden, in dem sie sich für die Nutzer erkennbar darstellen.
Eine Verkehrssicherungspflicht besteht nach Auffassung der Kammer regelmäßig nur bei Schlaglöchern auf verkehrswichtigen Straßen, wenn diese mindestens 15 Zentimeter tief sind. Eine solche Tiefe konnte das Gericht in diesem Fall nicht feststellen. Deshalb blieb die Klage ohne Erfolg. (Az.: 3 O 181/25)
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