Sorgfaltspflicht beim Einfädeln
Grüne Fußgängerampel keine Garantie für freie Bahn

Beim Einfahren in den fließenden Verkehr ist besondere Vorsicht geboten.
Auch überzeugende Annahmen entbinden nicht von der Sorgfaltspflicht. Das musste vor dem Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht ein Autofahrer lernen, der sich auf die Regeltreue anderer verlassen hatte. Der Mann war in blindem Vertrauen von einem Supermarktparkplatz als Linksabbieger auf die Straße aufgefahren. Auf einen Blick nach rechts verzichtete er dabei, weil die auf dieser Seite stehende Fußgängerampel für Fußgänger Grün zeigte – und für Autofahrer folgerichtig Rot zeigen musste. Trotzdem kam es zu einer Kollision.
Den Schaden wollte der Mann vom Unfallgegner ersetzt haben. Das Gericht sah die Verantwortung für den Unfall jedoch bei dem Supermarkt-Besucher. Die Fußgängerampel sei nicht für den Verkehr vom Parkplatz zuständig, heißt es in der Begründung. Daher galt weiterhin eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Az.: 7 U 63/22).
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(Foto: SP-X)
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