25.03.2014
   

Urteil

Keine Mitschuld wegen Fahrens ohne Fahrradhelm

Radfahrer haben nach einem Verkehrsunfall nicht automatisch eine Mitschuld, wenn sie keinen Helm getragen haben.

Radfahrer haben nach einem Verkehrsunfall nicht automatisch eine Mitschuld, wenn sie keinen Helm getragen haben. Diese Meinung hat das Oberlandesgericht Celle vertreten (Az. 14 U 113/13) und damit der Auffassung der Vorinstanz widersprochen. Das gelte zumindest dann, wenn der Radler sich im Straßenverkehr unauffällig verhält und keine riskanten Fahrmanöver unternimmt.

Im verhandelten Fall war ein Rennradfahrer mit einer anderen Radlerin zusammengestoßen. Der Rennradler hatte zum Überholen angesetzt, als die Fahrradfahrerin plötzlich links ausscherte, um in ein Grundstück einzubiegen. Dadurch stürzte er, trug mehrere schwere Verletzungen davon und klagte daher auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die beteiligte Frau forderte, dem Mann eine Teilschuld zuzusprechen, da dieser keinen Helm getragen hatte und dadurch schwerere Verletzungen erlitten habe. In erster Instanz hatte die Frau noch recht bekommen, doch die Oberlandesrichter folgten dieser Ansicht nicht.

Ein fehlender Helm bedeutet noch keine Mitschuld. "Lediglich dann, wenn ein sportlich ambitionierter Fahrer durch seine Fahrweise besondere Risiken eingeht und von ihm ein höheres Gefährdungspotenzial ausgeht", erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus von der Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline. In der Vergangenheit hat es jedoch auch schon gegenteilige Urteile gegeben, weshalb das Oberlandesgericht eine Revision zum Bundesgerichtshof zuließ. (mid/ts)


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