15.08.2022
   

Verkehrsgerichtstag

ADAC und Versicherer wollen "Reha-Lücke" nach Unfällen schließen

Elektrischer Krankenwagen

Die sogenannten Reha-Lücke bei der Behandlung von Unfallopfern sollte geschlossen werden.

Der ADAC und der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft wollen die sogenannten Reha-Lücke bei der Behandlung von Unfallopfern schließen. Zwischen einer akuten Behandlung nach einem Unfall und der Reha-Behandlung dürfe keine Pause entstehen, forderten sie im Vorfeld des Verkehrsgerichtstages in Goslar (17. bis 19. August). Auf dem Kongress in Goslar diskutieren Fachleute über Rechtsthemen des Straßenverkehrs. Die Veranstaltung gilt als richtungsweisend für den Gesetzgeber.

"Je früher ein Schwerverletzter eine Rehabilitationstherapie beginnt, desto besser sind seine Aussichten, sich wieder erfolgreich in Beruf und Alltag einzugliedern", betonte der Sprecher des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft, Christian Siemens. Aktuell schlössen Reha-Behandlungen aber oft nicht direkt an die akute Behandlung an. Das behindere den Heilungsprozess. Die Versicherungswirtschaft will deshalb nun durch ein Testprojekt mit der Akademie der Unfallchirurgie die Zusammenarbeit zwischen den Kliniken und den Kraftfahrzeug-Versicherern verbessern. In den kommenden Monaten soll die neue Zusammenarbeit an drei Kliniken in Hannover, Regensburg und Münster erprobt werden.

Auch der ADAC hält einen frühzeitigen Start von Rehamaßnahmen für unabdingbar. Dazu müssten alle Beteiligten, "von Geschädigten über Anwälte bis hin zu Reha-Dienstleistern, so schnell wie möglich bei der Frage über Maßnahmen und Behandlungen eingebunden werden", teilte der Automobilclub mit. Eine nicht vollständig geklärte Haftungsfrage dürfe zudem nicht zulasten der Betroffenen gehen.

"Jedes Unfallopfer mit einem Schadensersatzanspruch hat beim Personenschaden Anspruch auf bestmögliche Wiederherstellung seiner Gesundheit und Fähigkeiten", teilte der ADAC weiter mit. Der Club fordert deshalb, dass eine Einbindung ins Reha-Management nicht vom Schweregrad der Verletzung abhängen dürfe.


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